Winterdienst - Schnee- und Eisbeseitigung
Gemäß den Bestimmungen im Mietvertrag / Hausordnung sind alle Mieter gleichermaßen verpflichtet, die Schneeräumung und Eisbeseitigung im einvernehmlichen Wechsel oder nach Schneeräumungsplan auszuführen.
Lediglich in den Objekten – wo ein externer Winterdienst beauftragt ist – sind die Mieter davon befreit.
Die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten zur Hausreinigung, Schnee- u. Eisbeseitigung sind keine höchstpersönlichen Pflichten, das bedeutet, dass diese Arbeiten nicht nur durch den Mieter selbst vorgenommen werden müssen. Es steht jedem Mieter frei, diese Arbeiten Dritten zu übertragen, z.B. Fachunternehmen, Freunde, Familienangehörige oder auch einem Nachbarn.
Aus diesem Grund können wir keinen Mieter aus diesen Pflichten entlassen. Wenn diese Arbeiten, aus welchen Gründen auch immer, nicht selbst ausgeführt werden können, erwarten wir, dass die notwendige Schnee- und Eisbeseitigung durch Dritte ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Wir gehen davon aus, dass Sie nach diesen Hinweisen Verständnis für die Rechtslage haben und erwarten von allen Mietern, dass ein reibungsloser Ablauf durchgehend gewährleistet wird.
Wichtiger Hinweis:
Als übliche Zeit für die Schneeräumung bzw. Eisbeseitigung wird die Zeit von ca. 7.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends angesehen. Bei Dauerschneefall hat der Mieter während des Tages die Beseitigungs- und Streuarbeiten zu wiederholen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.
Es ist also nicht ausreichend, wenn lediglich nach dem Schneefall bzw. nach der Eisbildung mit der Schneeräumung und/oder Eisbeseitigung begonnen wird!
Bereich:
Sämtliche gemeinschaftlich genutzte Wege vor und hinter den einzelnen Häusern - Reinigungsbreite ca. 1,20 bis 1,50 Meter.